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Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung
Nach Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Version 3.0
zwischen
Irina, Platon
Rubensstr.64
12157 Berlin
als Auftraggeber
– nachfolgend Auftraggeber –
und
STRATO AG
Pascalstraße 10
10587 Berlin
als Auftragnehmer
- nachfolgend Auftragnehmer –
1. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
1.1. Gegenstand der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der
Parteien im Rahmen der Leistungserbringung gemäß Auftrag,
Leistungsbeschreibung und AGB (nachfolgend Hauptvertrag), soweit eine
Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer als
Auftragsverarbeiter für den Auftraggeber gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt.
Dies umfasst alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer zur Erfüllung des
Auftrags erbringt und die eine Auftragsverarbeitung darstellen. Dies
gilt auch, sofern der Auftrag nicht ausdrücklich auf diese Vereinbarung
zur Auftragsverarbeitung verweist.
1.2. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der im Auftrag vereinbarten
Laufzeit.
2. Art und Zweck der Verarbeitung
2.1. Die Art der Verarbeitung umfasst alle Arten von Verarbeitungen im
Sinne der DSGVO zur Erfüllung des Auftrags.
2.2. Zwecke der Verarbeitung sind alle zur Erbringung der vertraglich
vereinbarten Leistung im Bereich Cloud-Dienstleistungen, Hosting,
Software as a Service (SaaS) und IT-Support erforderlichen Zwecke.
3. Art der personenbezogenen Daten und Kategorien von Betroffenen
3.1. Die Art der verarbeiteten Daten bestimmt der Auftraggeber durch
die Produktwahl, die Konfiguration, die Nutzung der Dienste und die
Übermittlung von Daten.
3.2. Die Kategorien von Betroffenen bestimmt der Auftraggeber durch die
Produktwahl, die Konfiguration, die Nutzung der Dienste und die
Übermittlung von Daten.
4. Verantwortlichkeit und Verarbeitung auf dokumentierte Weisungen
4.1. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für
die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für
die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich
(»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Dies gilt auch im
Hinblick auf die in dieser Vereinbarung geregelten Zwecke und Mittel
der Verarbeitung.
4.2. Die Weisungen werden anfänglich durch den Hauptvertrag festgelegt
und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in einem
elektronischen Format (Textform) durch einzelne Weisungen geändert
werden (Einzelweisung). Mündliche Weisungen sind unverzüglich
schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Weisungen, die im Vertrag
nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf Leistungsänderung
behandelt. Bei Änderungsvorschlägen teilt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber mit, welche Auswirkungen sich auf die vereinbarten
Leistungen, insbesondere die Möglichkeit der Leistungserbringung,
Termine und Vergütung ergeben. Ist dem Auftragnehmer die Umsetzung der
Weisung nicht zumutbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Verarbeitung zu beenden. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor,
wenn die Leistungen in einer Infrastruktur erbracht werden, die von
mehreren Auftraggebern / Kunden des Auftragnehmers genutzt wird (Shared
Services), und eine Änderung der Verarbeitung für einzelne Auftraggeber
nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
4.3. Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung findet
ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum statt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, z.B.
über die Produktbeschreibung der beauftragten Leistung .
4.4. Ist Vertragsbestandteil die Registrierung von Domains bei
Registrierungsstellen, die ihren Sitz in einem Drittland haben
(außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen
Wirtschaftsraums), ist auch vereinbart, dass der Auftragnehmer
personenbezogene Daten - unter Beachtung der zwingend anwendbaren
Vorschriften – an diese Registrierungsstellen übermittelt.
4.5. Die Parteien vereinbaren außerdem, dass der Auftragnehmer
berechtigt ist, personenbezogene Daten - unter Beachtung der zwingend
anwendbaren Vorschriften zur Leistungserbringung in einem Drittland zu
übermitteln. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Auftragsgegenstand
der Dienst eines Drittanbieters ist, der diesen Dienst ganz oder
teilweise in einem Drittland erbringt.
5. Rechte des Auftraggebers, Pflichten des Auftragnehmers
5.1. Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im
Rahmen des Auftrages und der dokumentierten Weisungen des
Auftraggebers verarbeiten außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des
Artikel 28 Abs. 3 a) DSGVO vor (Verpflichtung nach dem Recht der
Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates). Der Auftragnehmer
informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist,
dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer
darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom
Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde.
5.2. Der Auftragnehmer unterstützt angesichts der Art der Verarbeitung
nach Möglichkeit den Auftraggeber mit geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung der Ansprüche der
betroffenen Personen nach Kapitel III der DSGVO. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, für diese Leistungen eine angemessene Vergütung vom
Auftraggeber zu verlangen.
5.3. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter
Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung
stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis
36 DSGVO genannten Pflichten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für
diese Leistungen eine angemessene Vergütung vom Auftraggeber zu
verlangen.
5.4. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung
der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter und anderen für den
Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der
Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass
sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten
Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer
angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Gleiches gilt für das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG und – in
Kenntnis der Strafbarkeit – für die Wahrung von Geheimnissen der
Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB. Die Vertraulichkeits-/
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages
fort.
5.5. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn
ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des
Auftraggebers bekannt werden. Der Auftragnehmer trifft die
erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung
möglicher nachteiliger Folgen für die betroffenen Personen.
5.6. Der Auftragnehmer gewährleistet die schriftliche Bestellung eines
Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO
ausübt. Eine Kontaktmöglichkeit wird auf der Webseite des
Auftragnehmers veröffentlicht.
5.7. Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen löscht
der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers entweder alle
personenbezogenen Daten oder gibt sie dem Kunden zurück, sofern nicht
nach dem Unionsrecht oder nach dem anwendbaren Recht eines
Mitgliedstaates eine Verpflichtung zur Speicherung der
personenbezogenen Daten besteht oder sich aus jeweiligen vertraglichen
Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Macht der Auftraggeber von diesem
Wahlrecht keinen Gebrauch, gilt die Löschung als vereinbart. Wählt der
Auftraggeber die Rückgabe, kann der Auftragnehmer eine angemessene
Vergütung verlangen.
5.8. Machen betroffene Person Schadensersatzansprüche nach Art. 82
DSGVO geltend, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der
Abwehr der Ansprüche im Rahmen seiner Möglichkeiten. Der Auftragnehmer
kann hierfür eine angemessene Vergütung verlangen.
6. Pflichten des Auftraggebers
6.1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und
vollständig zu informieren, wenn er bei der Durchführung des Auftrags
Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher
Bestimmungen feststellt.
6.2. Im Falle der Beendigung verpflichtet sich der Auftraggeber,
diejenigen personenbezogenen Daten vor Vertragsbeendigung zu löschen,
die er in den Diensten gespeichert hat.
6.3. Auf Anforderung des Auftragnehmers benennt der Auftraggeber einen
Ansprechpartner in Datenschutzangelegenheiten.
7. Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO
7.1. Der Auftragnehmer ergreift in seinem Verantwortungsbereich
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicher zu
stellen, dass die Verarbeitung gemäß den Anforderungen der DSGVO
erfolgt und den Schutz für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Person gewährleistet. Der Auftragnehmer ergreift in seinem
Verantwortungsbereich gemäß Art. 32 DSGVO geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im
Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen.
7.2. Die aktuellen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind im
Anhang 2 aufgeführt.
7.3. Der Auftragnehmer betreibt ein Verfahren zur regelmäßigen
Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art.
32 Abs. 1 lit. d) DSGVO.
7.4. Der Auftragnehmer passt die getroffenen Maßnahmen im Laufe der
Zeit an die Entwicklungen beim Stand der Technik und die Risikolage an.
Eine Änderung der getroffenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, sofern das Schutzniveau
nach Art 32 DSGVO nicht unterschritten wird.
8. Nachweis und Überprüfung
8.1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen
Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO
niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht Überprüfungen -
einschließlich Inspektionen -, die vom Auftraggeber oder einem anderen
von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, und trägt dazu bei.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Verschwiegenheitserklärung vom
Auftraggeber und von dessen beauftragten Prüfer zu verlangen. Der
Auftragnehmer stimmt der Benennung eines unabhängigen externen Prüfers
durch den Auftraggeber zu, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer
eine Kopie des Auditberichts zur Verfügung stellt. Wettbewerber des
Auftraggebers oder Personen, die für Wettbewerber des Auftraggebers
tätig sind, kann der Auftragnehmer als Prüfer ablehnen.
8.2. Als Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten
Pflichten reicht dem Auftraggeber die vorliegende Zertifizierung nach
ISO 27001 aus. Das jeweils aktuelle Zertifikat stellt der Auftragnehmer
auf seiner Webseite zur Verfügung.
8.3. Das Inspektionsrecht des Auftraggebers hat das Ziel, die
Einhaltung der einem Auftragsverarbeiter obliegenden Pflichten gemäß
der DSGVO und dieses Vertrages zu überprüfen. Der Nachweis der
Einhaltung dieser Pflichten wird durch die Zertifizierung nach
vorstehendem Absatz erbracht. Sofern der Auftraggeber auf Basis
tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel daran geltend macht,
dass diese Zertifizierungen zureichend oder zutreffend sind, oder
besondere Vorfälle im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DSGVO im Zusammenhang
mit der Durchführung der Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber dies
rechtfertigen, kann er Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Diese können zu
den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach
Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit
durchgeführt werden.
8.4. Für Informationen und Unterstützungshandlungen kann der
Auftragnehmer eine angemessene Vergütung verlangen. Der Aufwand für den
Auftragnehmer durch eine Inspektion ist grundsätzlich auf einen Tag
pro Kalenderjahr begrenzt.
8.5. Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige
staatliche oder kirchliche Aufsichtsbehörde des Auftraggebers eine
Inspektion vornehmen, gelten die vorstehenden Regeln entsprechend. Eine
Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht
erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder
gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem
Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
9. Subunternehmer (weitere Auftragsverarbeiter)
9.1. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die allgemeine
Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO zur
Vertragserfüllung einzusetzen.
9.2. Die aktuell eingesetzten weiteren Auftragsverarbeiter sind im
Anhang 1 aufgeführt. Der Auftraggeber erklärt sich mit deren Einsatz
einverstanden.
9.3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, wenn er eine
Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer
Auftragsverarbeiter beabsichtigt. Der Auftraggeber kann gegen derartige
Änderungen Einspruch erheben.
9.4. Der Einspruch gegen die beabsichtigte Änderung kann nur aus einem
wichtigen datenschutzrechtlichen Grund innerhalb einer angemessenen
Frist nach Zugang der Information über die Änderung gegenüber dem
Auftragnehmer erhoben werden. Im Fall des Einspruchs kann der
Auftragnehmer nach eigener Wahl die Leistung ohne die beabsichtigte
Änderung erbringen oder - sofern die Erbringung der Leistung ohne die
beabsichtigte Änderung für den Auftragnehmer nicht zumutbar ist - die
von der Änderung betroffene Leistung gegenüber dem Auftraggeber
innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Einspruchs
einstellen.
9.5. Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an weitere Auftragsverarbeiter,
so obliegt es dem Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten
aus diesem Vertrag auf den weiteren Auftragsverarbeiter zu übertragen.
9.6. Als weitere Auftragsverarbeiter im Sinne dieser Regelung sind nur
solche Subunternehmer zu verstehen, die Dienstleistungen erbringen, die
sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht
hierzu gehören solche Nebenleistungen, die sich auf
Telekommunikationsleistungen, Druck-/Post-/Transportdienstleistungen,
Wartung und Pflege, Benutzerservice oder die Entsorgung von
Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der
personenbezogenen Daten, Netze, Dienste, Datenverarbeitungsanlagen und
sonstiger IT-Systeme, beziehen. Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der
Datensicherheit in Bezug auf die Daten des Auftraggebers auch bei
solchen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche
Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
10. Haftung und Schadensersatz
10.1. Im Fall der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch
eine betroffene Person nach Art. 82 DSGVO verpflichten sich die
Parteien, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des
zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen.
10.2. Die zwischen den Parteien im Hauptvertrag zur Leistungserbringung
vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für Ansprüche aus dieser
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und im Innenverhältnis zwischen
den Parteien für Ansprüche Dritter nach Art 82 DSGVO, außer soweit
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
11. Vertragslaufzeit, Sonstiges
11.1. Die Vereinbarung beginnt mit dem Abschluss durch den Kunden. Sie
endet mit Ende des letzten Vertrages unter der o.g. Kundennummer.
Sollte eine Auftragsverarbeitung noch nach Beendigung dieses Vertrages
stattfinden, gelten die Regelungen dieser Vereinbarungen bis zum
tatsächlichen Ende der Verarbeitung.
11.2. STRATO kann die Vereinbarung nach billigem Ermessen mit
angemessener Ankündigungsfrist ändern. Es gilt Ziffer 1.4 AGB.
11.3. Ergänzend gelten die AGB des Auftragnehmers, abrufbar unter
https://www.strato.de/agb/. Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen
dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung den Regelungen des
Hauptvertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung
unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarungen im
Übrigen nicht.
11.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin. Dieser gilt vorbehaltlich
eines etwaigen ausschließlich gesetzlichen Gerichtsstandes. Dieser
Vertrag unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik
Deutschland.
11.5. Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch
Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder
Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen
Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber
unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in
diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren,
dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim
Auftraggeber als »Verantwortlicher « im Sinne der DSGVO liegen.
Anhang 1 zur Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung - Genehmigte
Subunternehmer / weitere Auftragsverarbeiter
Stand 20180321
Subunternehmer Land Adresse
Kurzbeschreibung der Leistung
Content Management AG Deutschland
Im Medienpark 6, 50670 Köln Entwicklung, Wartung und
Pflege des Hompagebaukastens
ePages GmbH Deutschland
Pilatuspool 2, 20355 Hamburg Entwicklung, Wartung
und Pflege der Webshops
Open-Xchange GmbH Deutschland
Martinstraße 41, 57462 Olpe Entwicklung, Wartung und
Pflege des Communicators
1&1 Internet SE Deutschland
Elgendorfer Straße 7, 56410 Montabaur Entwicklung
und Betrieb der STRATO Online Buchhaltung
Seven IT GmbH Deutschland
SevenIT, Hauptstraße 40, 77652 Offenburg Betrieb und
Support der STRATO Online Buchhaltung
Anhang 2 zur Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung - Technische und
Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß Art 32 DSGVO
Version 1.0
1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
1.1 Zutrittskontrolle
Unbefugten ist der Zutritt zu Räumen zu verwehren, in denen
Datenverarbeitungsanlagen untergebracht sind.
Festlegung von Sicherheitsbereichen
• Realisierung eines wirksamen Zutrittsschutzes
• Protokollierung des Zutritts
• Festlegung Zutrittsberechtigter Personen
• Verwaltung von personengebundenen Zutrittsberechtigungen
• Begleitung von Fremdpersonal
• Überwachung der Räume
1.2 Zugangskontrolle
Es ist zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten
genutzt werden.
• Festlegung des Schutzbedarfs
• Zugangsschutz
• Umsetzung sicherer Zugangsverfahren, starke Authentisierung
• Umsetzung einfacher Authentisierung per Username Passwort
• Protokollierung des Zugangs
• Monitoring bei kritischen IT-Systemen
• Gesicherte (verschlüsselte) Übertragung von
Authentisierungsgeheimnissen
• Sperrung bei Fehlversuchen/Inaktivität und Prozess zur Rücksetzung
gesperrter Zugangskennungen
• Verbot Speicherfunktion für Passwörter und/oder Formulareingaben
(Server/Clients)
• Festlegung befugter Personen
• Verwaltung und Dokumentation von personengebundenen
Authentifizierungsmedien und Zugangsberechtigungen
• Automatische Zugangssperre und Manuelle Zugangssperre
1.3 Zugriffskontrolle
Es kann nur auf die Daten zugegriffen, für die eine
Zugriffsberechtigung besteht. Daten können bei der Verarbeitung,
Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert,
verändert oder entfernt werden.
• Erstellen eines Berechtigungskonzepts
• Umsetzung von Zugriffsbeschränkungen
• Vergabe minimaler Berechtigungen
• Verwaltung und Dokumentation von personengebundenen
Zugriffsberechtigungen
• Vermeidung der Konzentration von Funktionen
1.4 Verwendungszweckkontrolle
Es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene
Daten getrennt verarbeitet werden können.
• Datensparsamkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten
• Getrennte Verarbeitung verschiedener Datensätze
• Regelmäßige Verwendungszweckkontrolle und Löschung
• Trennung von Test- und Entwicklungsumgebung
1.5 datenschutzfreundliche Voreinstellungen
• Sofern Daten zur Erreichung des Verwendungszwecks nicht erforderlich
sind, werden die technischen Voreinstellungen so festgelegt, dass Daten
nur durch eine Aktion der Betroffenen Person erhoben, verarbeitet,
weitergegeben oder veröffentlicht werden.
2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
2.1 Weitergabekontrolle
Ziel der Weitergabekontrolle ist es, zu gewährleisten, dass
personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während
ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt
gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass
überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine
Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur
Datenübertragung vorgesehen ist.
• Festlegung empfangs- /weitergabeberechtigter Instanzen/Personen
• Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung ins Ausland
• Protokollierung von Übermittlungen gemäß Protokollierungskonzept
• Sichere Datenübertragung zwischen Server und Client
• Sicherung der Übertragung im Backend
• Sichere Übertragung zu externen Systemen
• Risikominimierung durch Netzseparierung
• Implementation von Sicherheitsgateways an den Netzübergabepunkten
• Härtung der Backendsysteme
• Beschreibung der Schnittstellen
• Umsetzung einer Maschine-Maschine-Authentisierung
• Sichere Ablage von Daten, inkl. Backups
• Gesicherte Speicherung auf mobilen Datenträgern
• Einführung eines Prozesses zur Datenträgerverwaltungen
• Prozess zur Sammlung und Entsorgung
• Datenschutzgerechter Lösch- und Zerstörungsverfahren
• Führung von Löschprotokollen
2.2 Eingabekontrolle
Zweck der Eingabekontrolle ist es, zu gewährleisten, dass nachträglich
überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene
Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt
worden sind.
• Protokollierung der Eingaben
• Dokumentation der Eingabeberechtigungen
3. Verfügbarkeit, Belastbarkeit, Desaster Recovery
3.1 Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
• Brandschutz
• Redundanz der Primärtechnik
• Redundanz der Stromversorgung
• Redundanz der Kommunikationsverbindungen
• Monitoring
• Resourcenplanung und Bereitstellung
• Abwehr von systembelastendem Missbrauch
• Datensicherungskonzepte und Umsetzung
• Regelmäßige Prüfung der Notfalleinrichtungen
3.2 Desaster Recovery – Rasche Wiederherstellung nach
Zwischenfall Zwischenfall (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO)
• Notfallplan
• Datensicherungskonzepte und Umsetzung
4. Datenschutzorganisation
• Festlegung von Verantwortlichkeiten
• Umsetzung und Kontrolle geeigneter Prozesse
• Melde- und Freigabeprozess
• Umsetzung von Schulungsmaßnahmen
• Verpflichtung auf Vertraulichkeit
• Regelungen zur internen Aufgabenverteilung
• Beachtung von Funktionstrennung und –zuordnung
• Einführung einer geeigneten Vertreterregelung
5. Auftragskontrolle
Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass
personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur
entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.
• Auswahl weiterer Auftragnehmer nach geeigneten Garantien
• Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit weiteren
Auftragnehmern
• Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit STRATO
6. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung
(Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
• Informationssicherheitsmanagement nach ISO 27001
• Prozess zur Evaluation der Technischen und Organisatorischen Maßnahmen
• Prozess Sicherheitsvorfall-Management
• Durchführung von technischen Überprüfungen
Ich habe am 23.01.2019 20:03 erfolgreich eine Vereinbarung zur
Auftragsverarbeitung mit STRATO abgeschlossen.
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